Bei der Mehrwertsteuer kommen Vereinfachungen auf Unternehmer in der Europäischen Union zu. Künftig sollen Rechnungen auf Papier und in elektronischer Form gleich behandelt werden, schlägt die EU-Kommission vor. Die digitale Signatur, mit der elektronische Rechnungen zur Zeit versehen werden müssen, soll wegfallen.
Dies sollte die Unklarheiten bei der Rechnungslegung beseitigen und die digitalen Prozesse dabei vereinfachen und für die Unternehmen umsetzbar machen. Wir dürfen aber nicht vergessen, dass die digitale Signatur nicht für die Rechnungslegung erfunden wurde, sondern viel wichtigere und notwendigere Aspekte beinhaltet.
Grundsätzlich soll die elektronische Signatur der Authentifizierung des Unterzeichners dienen. In den meisten Fällen ist es aber nicht ausreichend, dass nur der vermeintliche Urheber einer Nachricht ermittelt werden kann. Neben der Authentizität muss auch die Integrität und Nichtabstreitbarkeit einer Willenserklärung sicher gestellt werden, damit durch die elektronische Abwicklung von Geschäftsprozessen keine zusätzlichen Risiken entstehen.
Im elektronischen Geschäftsverkehr muss Sicherheit sein
Elektronische Netze und Kommunikationswege ermöglichen es, Informationen über weite Strecken in kurzer Zeit auszutauschen. Dies umfasst auch rechtlich relevante Dokumente, wie z.B. Angebote, Bestellungen oder Rechnungen im E-Business oder Anträge und Bescheide im E-Government.
Dabei werden an die übertragenen Informationen zwei wesentliche Anforderungen gestellt: Erstens muss der Empfänger der Daten zweifelsfrei feststellen können, wer der Absender ist (Authentizität und Nichtabstreitbarkeit) und zweitens muss ausgeschlossen werden, dass die Daten durch die Beteiligten, oder durch Dritte unbemerkt manipuliert oder verfälscht werden können (Integrität).
Beide Anforderungen können durch den Einsatz der elektronischen Signatur erfüllt werden: Mit Hilfe von kryptographischen Verfahren macht die elektronische Signatur jede Manipulation oder Verfälschung an den Originaldaten für den Empfänger sofort erkennbar. Durch eine sichere Zuordnung der eingesetzten kryptographischen Schlüssel zum Kommunikationspartner lässt sich außerdem der Urheber einer signierten Nachricht zweifelsfrei feststellen. Weiterhin können elektronische Signaturen auch eingesetzt werden, um einen Zeitpunkt festzuhalten, zu dem die Daten in einer bestimmten Form vorgelegen haben (Zeitstempel). Diese Funktionen sind vor allem wichtig, wenn die elektronisch getätigten Transaktionen rechtlich verbindlich und damit beweisbar sein sollen. Für sichere Rechtsgeschäfte im Internet sind elektronische Signaturen also unverzichtbar. Für bestimmte Handlungen im elektronischen Rechtsverkehr können Formerfordernisse den Einsatz elektronischer Signaturen sogar verbindlich vorschreiben.
Elektronische Signaturen schützen nicht davor, dass Unbefugte Einblick in Daten erhalten. Bei vertraulichen Daten ist deshalb zusätzlich zur elektronischen Signatur eine Verschlüsselung erforderlich.
Kostensenkung durch elektronische Abwicklung von Geschäftsprozessen
Durch die elektronische Abwicklung von Geschäftsprozessen lassen sich Kosten senken sowie Fehlerquoten und Prozesslaufzeiten reduzieren. Dazu werden im Wesentlichen papiergebundene Schriftstücke zunehmend digitalisiert oder durch elektronische Dokumente ersetzt und Prozesse automatisiert. Da bei vielen konventionellen Abläufen – insbesondere auf Grund gesetzlicher Schriftformerfordernisse oder zur beweiskräftigen Dokumentation von Willenserklärungen – eigenhändige Unterschriften eingesetzt werden, muss diese auch bei elektronischen Prozessen adäquat abgebildet werden können. Daher kommt der elektronischen Signatur bei der digitalen Abwicklung von Geschäftsprozessen eine besondere Bedeutung zu.